Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe)

Anspruchsberechtigt sind nur Personen, die lt. Gutachten der Deutschen Rentenversicherung:

  • befristet voll erwerbsgemindert sind,
  • die Altersgrenze für den Anspruch auf die Regelaltersrente noch nicht erreicht haben,
  • keine Ansprüche auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) bzw. auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben,
  • eine vorgezogene Altersrente beziehen.

Ein Anspruch besteht, wenn das Einkommen oder Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt decken zu können. Die anspruchsberechtigte Person muss ihren tatsächlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Weitere Erläuterungen zum Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt/Sozialhilfe (3. Kapitel SGB XII)

Bitte füllen Sie bei erstmaliger Beantragung von Hilfe zum Lebensunterhalt erst nach einer Beratung das Formular „Antrag auf Sozialleistungen SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) aus. Zur Beratung und Abgabe vereinbaren Sie bitte einen Termin mit der zuständigen Sachbearbeitung.

Erforderliche Unterlagen/Formular:

Antrag auf Sozialleistungen (Hilfe zum Lebensunterhalt) (Link)

Erläuterung zum Ausfüllen des Antrages (Link)



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